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Im Volksmund "Führerschein mit 17", offiziell sagt man "Begleitetes Fahren":
Seit dem 1. Januar 2011 ist das Begleitete Fahren Teil des Dauerrechts. Die Teilnahme am Begleiteten Fahren ist freiwillig und muss
ausdrücklich beantragt werden. Regelfall bleibt das Mindestalter von 18 Jahren.
Der Bewerber kann sich mit 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden. Die Erziehungsberechtigten
müssen zustimmen. In der Ausbildung und Prüfung gibt es keinen Unterschied zu den 18-jährigen (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und
praktische Prüfung).
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die praktische Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden
ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung. Diese Fahrberechtigung ist nur in Deutschland (und einigen
Nachbarländern zum Beispiel Österreich) gültig.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen
regulären Kartenführerschein umtauschen.
Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson oder Sonderbescheinigung erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Es droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Oft fällt das Bußgeld jedoch höher aus, da beim Fahren ohne Begleitperson in der Regel von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist. Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Eine besondere Sperrfrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt (siehe auch Fahren ohne Führerschein).